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   FG Berlin, 18.09.1996 - VI 277/90   

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https://dejure.org/1996,22143
FG Berlin, 18.09.1996 - VI 277/90 (https://dejure.org/1996,22143)
FG Berlin, Entscheidung vom 18.09.1996 - VI 277/90 (https://dejure.org/1996,22143)
FG Berlin, Entscheidung vom 18. September 1996 - VI 277/90 (https://dejure.org/1996,22143)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 11.07.1991 - IV R 102/90

    Werbetätigkeit eines Künstlers nur bei eigenschöpferischer Leistung freiberuflich

    Auszug aus FG Berlin, 18.09.1996 - VI 277/90
    Er hat in diesem Zusammenhang auch entschieden, daß Einnahmen aus der Verwertung von Fotografien, die Künstler zu Werbezwecken Dritter von sich haben aufnehmen lassen, den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen sind ( BFH-Urteile vom 11. Juli 1991 IV R 102/90 BStBl II 1992, 353 und IV R 33/90 BStBl II 1992, 413 [BFH 11.07.1991 - IV R 102/90] ).

    Eine künstlerische Tätigkeit ist jedoch im Fall der Beurteilung von Einnahmen aus der Verwertung von Werbefotografien nach Auffassung des Bundesfinanzhofs deshalb nicht gegeben, weil sich der Steuerpflichtige wie ein Fotomodell an ins einzelne gehende Angaben und Weisungen seines Auftraggebers zu halten hat und ihm infolgedessen kein oder kein genügender Spielraum für eine eigenschöpferische Leistung bleibt (vgl. BFH-Urteile vom 11. Juli 1991 a. a. O. m. w. N.).

    Die dementsprechenden Wertungen, die der Bundesfinanzhof in seinen Urteilen vom 11. Juli 1991 (a. a. O.) explizit für die Fälle vorgenommen hat, in denen ein Schauspieler Einnahmen aus der Herstellung von Werbefotografien zu versteuern hat, gelten insoweit uneingeschränkt auch im Streitfall.

  • BFH, 12.06.1978 - GrS 1/77

    Steuerrechtliche Behandlung von Restbuchwert und Abbruchkosten bei Abbruch eines

    Auszug aus FG Berlin, 18.09.1996 - VI 277/90
    Es braucht daher nicht im einzelnen geprüft zu werden, ob die Entscheidung des Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder technisch sinnvoll ist, ob sie notwendig oder für ihn vielleicht sogar nachteilig war ( BFH-Urteil vom 12. Juni 1978 GrS 1/77 , BStBl II 1978, 620).
  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

    Auszug aus FG Berlin, 18.09.1996 - VI 277/90
    Auch das Bundesverfassungsgericht -;BVerfG-; sieht das Wesentliche der künstlerischen Betätigung in der freien schöpferischen Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden ( Entscheidungen vom 24. Februar 1971 1 BvR 435/68 , BVerfGE 30, 173, 188 f., und vom 17. Juli 1984 1 BvR 816/82 , BVerfGE 67, 213).
  • BVerfG, 17.07.1984 - 1 BvR 816/82

    Anachronistischer Zug: Politisches Straßentheater; Beleidigung; Kunstfreiheit

    Auszug aus FG Berlin, 18.09.1996 - VI 277/90
    Auch das Bundesverfassungsgericht -;BVerfG-; sieht das Wesentliche der künstlerischen Betätigung in der freien schöpferischen Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden ( Entscheidungen vom 24. Februar 1971 1 BvR 435/68 , BVerfGE 30, 173, 188 f., und vom 17. Juli 1984 1 BvR 816/82 , BVerfGE 67, 213).
  • BFH, 11.07.1991 - IV R 33/90

    Werbetätigkeit eines Künstlers nur bei eigenschöpferischer Leistung freiberuflich

    Auszug aus FG Berlin, 18.09.1996 - VI 277/90
    Er hat in diesem Zusammenhang auch entschieden, daß Einnahmen aus der Verwertung von Fotografien, die Künstler zu Werbezwecken Dritter von sich haben aufnehmen lassen, den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen sind ( BFH-Urteile vom 11. Juli 1991 IV R 102/90 BStBl II 1992, 353 und IV R 33/90 BStBl II 1992, 413 [BFH 11.07.1991 - IV R 102/90] ).
  • BFH, 30.03.1994 - I R 54/93

    1. Zur Gewerblichkeit eines Restaurationsbetriebes - 2. Bloße Anwendung

    Auszug aus FG Berlin, 18.09.1996 - VI 277/90
    Ob eine derartige Gesamttätigkeit insgesamt gewerblich oder freiberuflich ist, bestimmt sich nicht nach dem geschätzten Anteil der einzelnen Tätigkeitsarten am Umsatz oder Ertrag, sondern ist danach zu qualifizieren, ob das künstlerische oder das gewerbliche Element vorherrscht (vgl. BFH-Urteil vom 30. März 1994 I R 54/93 BStBl II 1994, 864 m. w. N.).
  • BFH, 23.08.1990 - IV R 61/89

    Zur Abgrenzung zwischen künstlerischer und gewerblicher Tätigkeit bei einem

    Auszug aus FG Berlin, 18.09.1996 - VI 277/90
    Im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG liegt eine künstlerische Tätigkeit des Steuerpflichtigen - neben anderen Voraussetzungen - nur vor, wenn er eine eigenschöpferische Leistung vollbringt, in der seine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt und die über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus eine gewisse Gestaltungshöhe erreicht ( BFH-Urteile vom 26. Februar 1987 IV R 105/85 , BStBl II 1987, 376 m. w. N.; vom 22. März 1990 IV R 145/90, BStBl II 1990, 643, [BFH 22.03.1990 - IV R 145/88] und vom 23. August 1990 IV R 61/89 , BStBl II 1991, 20).
  • BFH, 07.11.1991 - IV R 17/90

    EDV-Beratung im Bereich der Systemtechnik durch Autodidakten kann

    Auszug aus FG Berlin, 18.09.1996 - VI 277/90
    Schuldet ein Steuerpflichtiger gegenüber seinem Auftraggeber einen einheitlichen Erfolg, so ist auch die zur Durchführung des Auftrags erforderliche Tätigkeit regelmäßig als einheitliche zu beurteilen (vgl. BFH-Urteile vom 7. November 1991 IV R 17/90 BStBl II 1993, 324).
  • BFH, 14.08.1980 - IV R 9/77

    Einkünfte aus dem Verkauf von Bilder - Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit -

    Auszug aus FG Berlin, 18.09.1996 - VI 277/90
    Für die insoweit zu treffende Entscheidung ist der allgemeinen Verkehrsauffassung besonderes Gewicht beizulegen (vgl. BFH-Urteil vom 14. August 1980 IV R 9/77 , BStBl II 1981, 21).
  • BFH, 25.05.1992 - VI R 171/88

    Aufwendungen für auf Dienstreise entwendeten Privat-PKW als Werbungskosten

    Auszug aus FG Berlin, 18.09.1996 - VI 277/90
    Denn die betriebliche Veranlassung einer Vermögensminderung ist anzunehmen, wenn der Verlust eines Wirtschaftsgutes des Privatvermögens bei dessen Verwendung für betriebliche Zwecke eintritt oder wenn ein Gegenstand des privaten Vermögens, der nicht beruflich genutzt wird, aus in der betrieblichen Sphäre liegenden Gründen entzogen wird ( BFH-Urteil vom 25. Mai 1992 VI R 171/88 , BStBl II 1993, 44).
  • BFH, 22.03.1990 - IV R 145/88

    Klavierstimmer übt keine künstlerische Tätigkeit aus

  • BFH, 21.04.1994 - IV R 99/93

    Abgrenzung freiberufliche und gewerbliche Treuhänderleistungen bei Tätigkeit

  • BFH, 20.04.1993 - IX R 122/88

    Abschreibungen bei Teilabbruchabsicht eines Gebäudes

  • BFH, 26.02.1987 - IV R 105/85

    Künstlerische Tätigkeit - Büttenredner

  • BFH, 04.10.1988 - VIII R 168/83

    Keine Verrechnung des Zwischenkredits und der darauf entfallenden Schuldzinsen

  • BFH, 04.12.1975 - IV R 162/72

    Nebenberufliche Lehrtätigkeit einer sonst vollbeschäftigten Lehrerin an einer

  • BFH, 17.12.1964 - IV 223/63 U

    Freiberufliche Tätigkeit eines Kameramannes

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